296

Erlãuterungen.

1)  In  einer  jeden  Querspalte  darf  immer  nur  eine  Waarengattung  verzeichnet  werden.

2)  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
mit  der  Bestimmung  nach  dem  deutschen  Zollgebiet  ursprünglich  erfolgt  ist;  dabei  bleiben  die
Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,
durchgeführt  wurde,  außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Herkunft  das  Land,
aus  dessen  Eigenhandel  die  Waare  herstammt,  zu  deklariren.  In  der  Einfuhr  sind  demgemäß
die  Waaren  dem  Eigenhandel  desjenigen  Landes,  in  welchem  sie  von  dem  mländischen  Empfänger
gekauft  worden  sind,  zuzurechnen.  Werden  Waaren  eingeführt,  die  von  einem  ausländischen
Kommissionär  gekauft  worden  sind,  so  ist  als  Herkunftsland  das  Land  anzugeben,  in  welchem  der
eigentliche  Verkäufer  der  Waaren  seine  Niederlassung  hat.  So  ist  z.  B.  für  Wolle,  die  von  einem
Kommissionär  in  Antwerpen  für  Rechnung  eines  Australiers  nach  dem  deutschen  Zollgebiet  verkauft
ist,  Australien  als  Herkunftsland  anzugeben.  Ist  das  Herkunftsland  nicht  zu  ermitteln,  so  ist
statt  dessen  das  Ursprungsland  der  Waare  anzugeben.  —  Die  Freibezirke  dürfen  als  Herkunftsland
überhaupt  nicht  angegeben  werden.  Die  Freihafengebiete  Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhaven  oder
Geestemünde  sind  als  Herkunftsland  nur  für  die  daselbst  erzeugten  oder  bearbeiteten  Waaren
anzugeben.  —  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Amerika,  Südamerika,  Nordamerika,
Westindien,  Ostindien,  sind  unzulässig.

2)  Die  dritte  Spalte  wird  von  der  Anmeldestelle  ausgefüllt,  insofern  der  Aussteller  des  Anmeldescheins
  dazu  nicht  im  Stande  sein  sollte.

)  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch  künstlichem
flüssigem  Zucker  in  Fässern,  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare  Umschließung
(Fässer,  Flaschen,  Kruken  u.  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

5)  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Herkunftslandes  mit  dem  Absendungsort  des
Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

6)  Wenn  ein  Formular  nicht  ausreicht,  um  damit  die  zu  einem  Frachtbriefe  gehörigen  Waaren
anzumelden,  so  können  demselben  weitere  Formulare  angeheftet  werden.  Sämmtliche  Formulare
werden  alsdann  als  ein  Anmeldeschein  angesehen,  und  die  statistische  Gebühr  ist  nach  den  gebührenpflichtigen
  Gesammtmengen  zu  berechnen.

)  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Anmeldescheins  ist  handschriftlich  zu  vollziehen  und  kann
durch  einen  bloßen  Stempelabdruck  oder  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt  werden.