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Erlãuterungen.

!)  Bei  der  Ausfuhr  von  Waaren  in  das  Ausland  hat  der  Spediteur  als  Absender  für  die  von  ihm
abzugebenden  Ausfuhr-Anmeldescheine  das  vorstehende  Formular  zu  verwenden  und  eine  von  seinem
Auftraggeber  (Versender)  unterschriebene  Erklärung  für  die  Ausfuhr  anzufügen.  Dabei  ist
insbesondere  zu  prüfen,  ob  alle  zu  einer  Sammelladung  gehörigen  Erklärungen  der  Auftraggeber
des  Spediteurs  dem  Anmeldeschein  beigefügt  sind.

2)  Die  dem  Spediteur  von  dem  Versender  übergebenen  Erklärungen  sind  mit  fortlaufenden  Nummern
in  dem  Spediteur-Anmeldeschein  zu  verzeichnen  und  mit  demselben  fest  zu  verbinden.  Am  Schlusse
des  Spediteur-Anmeldescheins  sind  die  gebührenpflichtigen  Mengen  in  Gesammtsummen  anzugeben.

3)  Ist  der  Spediteur  Versender  (d.  h.  derjenige,  für  dessen  Rechnung  ein  Frachtvertrag  abgeschlossen
wird)  und  Absender  (d.  h.  derjenige,  welcher  durch  Ausstellung  des  Frachtbriefes,  Konnossements  rc.
den  Frachtvertrag  abschließt)  in  einer  Person,  so  daß  ihm  also  nicht  allein  das  Bestimmungsland,
sondern  auch  die  Gattung  der  von  ihm  zu  versendenden  Waare  aus  eigenem  Wissen  bekannt
ist,  so  hat  er  zur  Anmeldung  den  gewöhnlichen,  grünen  Anmeldeschein  für  die  Ausfuhr  zu  verwenden
und  sich  auf  demselben  ausdrücklich  als  „Versender“  zu  bezeichnen.

*)  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Anmeldescheins  ist  handschriftlich  zu  vollziehen  und  kann
durch  einen  bloßen  Stempelabdruck  oder  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt  werden.