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Erläuterungen.

)  In  einer  jeden  Querspalte  darf  immer  nur  eine  Waarengattung  verzeichnet  werden.  Im  amtlichen
Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif  nicht  namentlich  aufgeführte  Waaren  sind  nach  ihrer  handelsüblichen
  oder  sprachgebräuchlichen  Benennung  unter  Angabe  des  Materials,  aus  dem  sie  hergestellt
sind,  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  hiernach  unter  die  entsprechende  statistische  Nummer  eingereiht  werden
können.

2)  Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der
Waare  gerichtet  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es
auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  werden  soll,  außer  Betracht.  In  der  Regel
ist  demnach  als  Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,  zu
deklariren.  In  der  Ausfuhr  sind  demgemäß  die  Waaren  dem  Eigenhandel  desjenigen  Landes,
nach  welchem  sie  von  dem  inländischen  Absender  verkauft  worden  sind,  zuzurechnen.  —  Die  Freibezirke
  dürfen  als  Bestimmungsland  überhaupt  nicht  angegeben  werden.  Die  Freihafengebiete
Hamburg,  Cuxhaven,  Bremerhaven  oder  Geestemünde  sind  als  Bestimmungsland  nur  dann  anzugeben,
  wenn  die  dahin  ausgehenden  Waaren  daselbst  verbraucht  oder  bearbeitet  werden  sollen,  oder
wenn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  das  Freihafengebiet  eine  Bestimmung  über  die  Weiterversendung
der  Waaren  noch  nicht  getroffen  ist.  —  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Amerika,  Südamerika,
  Nordamerika,  Westindien,  Ostindien,  sind  unzulässig.

)  Die  dritte  Spalte  wird  von  der  Anmeldestelle  ausgefüllt,  insofern  der  Aussteller  der  Erklärung
dazu  nicht  im  Stande  sein  sollte.

!)  Das  Gewicht  ist  netto  anzumelden.  Doch  genügt  bei  verpackten  Waaren,  wenn  in  den  einzelnen
Kolli  nur  eine  Waarengattung  enthalten  ist,  die  Angabe  des  Bruttogewichts  unter  Bezeichnung  der
Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch
künstlichem,  flüssigem  Zucker  in  Fässern,  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare
Umschließung  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  u.  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.  Für  die  nach  Stückzahl
  anzumeldenden  Waaren,  für  welche  die  statistische  Gebühr  nach  dem  Nettogewicht  zur  Erhebung
kommt,  ist  auch  dieses  anzugeben.

5)  Uebereinstimmung  des  in  der  Erklärung  angegebenen  Bestimmungslandes  mit  dem  Bestimmungsort
des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

6)  Wenn  ein  Formular  nicht  ausreicht,  um  damit  die  zu  einem  Frachtöriefe  gehörigen  Waaren
anzumelden,  so  können  demselben  weitere  Formulare  angeheftet  werden.

))  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  einer  Erklärung  ist  handschriftlich  zu  vollziehen  und  kann  durch
einen  bloßen  Stempelabdruck  oder  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt  werden.