306

Erläuterungen.

1)  In  einer  jeden  Querspalte  darf  immer  nur  eine  Waarengattung  verzeichnet  werden.  Im  amtlichen
Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif  nicht  namentlich  aufgeführte  Waaren  sind  nach  ihrer  handelsüblichen
  oder  sprachgebräuchlichen  Benennung  unter  Angabe  des  Materials,  aus  dem  sie  hergestellt
sind,  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  hiernach  unter  die  entsprechende  statistische  Nummer  eingereiht
werden  können.

5)  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land  anzusehen,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  erfolgt
ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  dasjenige  Land,  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare
gerichtet  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch
mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  wird,  außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach
als  Land  der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen  Eigenhandel  die  Waare  herstammt,  als  Land  der
Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,  zu  deklariren.  Ist  das  Herkunftsland
  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  statt  dessen  das  Ursprungsland  der  Waare  anzugeben.  —  Die
Freibezirke  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsland  überhaupt  nicht  angegeben  werden.  Die
Freihafengebiete  Hamburg,  Cuxhafen,  Bremerhafen,  oder  Geestemünde  sind  als  Herkunftsland  nur
dann  anzugeben,  wenn  die  von  dort  eingegangenen  Waaren  daselbst  erzeugt  oder  bearbeitet  wurden,
als  Bestimmungsland  nur  dann,  wenn  die  dahin  ausgehenden  Waaren  daselbst  verbraucht  oder
bearbeitet  werden  sollen,  oder  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  das  Freihafengebiet  eine  Bestimmung  über
die  Weiterversendung  der  Waaren  noch  nicht  getroffen  ist.  —  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie
Deutschland,  Amerika,  Südamerika,  Nordamerika,  Westindien,  Ostindien  sind  unzulässig.

3)  Die  statistischen  Nummern  werden  von  der  Anmeldestelle  eingetragen,  insofern  der  Aussteller  des
Anmeldescheins  dazu  nicht  im  Stande  sein  sollte.

“)  Das  Gewicht  ist  netto  anzumelden.  Doch  genügt  bei  verpackten  Waaren,  wenn  in  den  einzelnen
Kolli  nur  eine  Waarengattung  enthalten  ist,  die  Angabe  des  Bruttogewichts  unter  Bezeichnung  der
Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch
künstlichem,  flüssigem  Zucker  in  Fässern,  sowie  bei  gasförmigen  Körpern  wird  die  unmittelbare
Umschließung  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  u.  dergl.)  zum  Nettogewicht  gerechnet.

5)  Uebereinstimmung  des  im  Anmeldeschein  angegebenen  Herkunfts=  und  Bestimmungslandes  mit  dem
Absendungs=  und  Bestimmungsort  des  Frachtbriefes  ist  nicht  erforderlich.

5)  Wenn  ein  Formular  nicht  ausreicht,  um  damit  die  zu  einem  Frachtbriefe  gehörigen  Waaren
anzumelden,  so  können  demselben  weitere  Formulare  angeheftet  werden.  Sämmtliche  Formulare
werden  alsdann  als  ein  Anmeldeschein  angesehen,  und  die  statistische  Gebühr  ist  nach  den  gebührenpflichtigen
  Gesammtmengen  zu  berechnen.

)  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Anmeldescheines  ist  handschriftlich  zu  vollziehen  und  kann
durch  einen  bloßen  Stempelabdruck  oder  Vordruck  der  Firma  des  Ausstellers  nicht  ersetzt  werden.

 

Der  Betrag  der  zu  diesem  Anmeldeschein  entwertheten  Stempelmarken  ist  mir  zurückgezahlt.
,  den  ten  189.