312

Erläuterungen.

Ueber  dem  Kopf  des  Schemas  ist  neben  „mit“  bezw.  „am“  der  Name  des  Schiffes  und  des
Schiffsführers,  sowie  der  Tag  der  Ankunft  der  Waare  anzugeben.
Im  Uebrigen  muß  die  Deklaration  enthalten:

1.
2.

r*i

die  Zahl  und  Art  der  Kolli;

die  Benennung  der  Waare  nach  Maßgabe  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  für  den
Nachweis  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Ausland.  Im  amtlichen
Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif  nicht  namentlich  aufgeführte  Waaren  sind  nach  ihrer
handelsüblichen  oder  sprachgebräuchlichen  Benennung  unter  Angabe  des  Materials,  aus  dem
sie  hergestellt  sind,  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  hiernach  unter  die  entsprechende  statistische
Nummer  eingereiht  werden  können;

4  das  Herkunftsland  der  Waare.  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land  anzusehen,  aus

dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  mit  der  Bestimmung  nach  dem  Freibezirk  oder
über  denselben  hinaus  ursprünglich  erfolgt  ist.  Die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf
dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  und  Umspedition,  durchgeführt  ist,  bleiben  bei
Angabe  der  Herkunft  der  Waare  außer  Betracht.  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,
Nordamerika,  Westindien,  Ostindien  rc.,  sind  unzulässig;

.  das  Gewicht  in  Kilogramm.  Bei  verpackten  Waaren  ist  das  Nettogewicht  jedes  einzelnen

Waarenpostens  anzugeben,  doch  genügt  für  Kolli,  welche  nur  eine  Waarengattung  enthalten,
das  Bruttogewicht  unter  Angabe  der  Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit  Ausnahme
von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch  künstlichem,  flüssigem  Zucker  in  Fässern,
sowie  bei  Gasen  wird  die  unmittelbare  Umschließung  zum  Nettogewicht  gerechnet.  Soweit
in  dem  statistischen  Waarenverzeichniß  andere  Maßstäbe  als  das  Gewicht  angegeben  sind,
hat  die  Deklaration  nach  diesen  zu  erfolgen.