314

Erläuterungen.

Ueber  dem  Kopf  des  Schemas  ist  neben  „mit“  bezw.  „am“  der  Name  des  Schiffes  und  des
Schiffsführers,  sowie  der  Tag  der  Verladung  der  Waare  anzugeben.
Im  Uebrigen  muß  die  Deklaration  enthalten:

1.
2.

90

die  Zahl  und  Art  der  Kolli;

die  Benennung  der  Waare  nach  Maßgabe  des  siatistischen  Waarenverzeichnisses  für  den
Nachweis  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Ausland  unter  Hinzufügung
des  Herkunftslandes  oder,  wenn  dasselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  des  Ursprungslandes.  Im
amtlichen  Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif  nicht  namentlich  aufgeführte  Waaren  sind  nach
ihrer  handelsüblichen  oder  sprachgebräuchlichen  Benennung  unter  Angabe  des  Materials,
aus  dem  sie  hergestellt  sind,  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  hiernach  unter  die  entsprechende
statistische  Nummer  eingereiht  werden  können;

.  das  Bestimmungsland  der  Waare.  Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzusehen,

  nach  dessen  Gebiet  die  Versendung  der  Waare  gerichtet  ist.  Die  Länder,  durch
welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  und  Umspedition,  durchgeführt
  wird,  bleiben  bei  Angabe  der  Bestimmung  der  Waare  außer  Betracht.  Allgemeine
Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Nordamerika,  Westindien,  Ostindien  2c.,  sind  unzulässig;

.  das  Gewicht  in  Kilogramm.  Bei  verpackten  Waaren  ist  das  Nektogewicht  jedes  einzelnen

Waarenpostens  anzugeben,  doch  genügt  für  Kolli,  welche  nur  eine  Waarengattung  enthalten,
  das  Bruttogewicht  unter  Angabe  der  Verpackungsart.  Bei  Flüssigkeiten,  mit
Ausnahme  von  Syrup,  Melasse,  ausgelassenem  Honig,  auch  künstlichem,  flüssigem  Zucker
in  Fässern,  sowie  bei  Gasen  wird  die  unmittelbare  Umschließung  zum  Nettogewicht  gerechnet.
Soweit  in  dem  statistischen  Waarenverzeichniß  andere  Maßstäbe  als  das  Gewicht  angegeben
sind,  hat  die  Deklaration  nach  diesen  zu  erfolgen.  Für  die  nach  Stückzahl  anzumeldenden
Waaren,  für  welche  die  statistische  Gebühr  nach  dem  Nettogewicht  zur  Erhebung  kommt,
ist  auch  dieses  anzugeben.