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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1897.  Vom  4.  Dezember  1896.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.-J
Blatt  S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der
Brandversicherungskasse  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
  Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1897  in  der  Weise  bestimmt,
daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die
Berechnung  des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom
14.  März  1853  8.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

ehn  Pfenni
zu  betragen  hat.  zehn  Pfennig

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August
k.  Is.  an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  K.  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften
für  den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
zu  sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  April  1897  an
den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1896.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  rine  Abänderung  der  Verfügung  über  die  Herstellung  von  Fenerungs-Einrichtungen  vom
23.  November  1862.  Vom  7.  Dezember  1896.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  der  §.  5
der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Herstellung  von  Feuerungs-Einrichtungen

  vom  23.  November  1882  (Reg.  Blatt  S.  431)  aufgehoben  und  durch  folgende
  Bestimmungen  ersetzt: