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S.  5.

Oefen,  welche  Oeffnungen  zum  Einhängen  von  Kochgefässen  unmittelbar  über  dem
Feuer  enthalten,  können  in  Zimmern  nur  errichtet  werden,  wenn  außer  den  Vorschriften
der  §§.  1,  2  und  3  weiter  Folgendes  beobachtet  wird:

1.  Die  Umfassungswände  der  Räume,  in  welchen  solche  Oefen  aufgestellt  werden,  müssen

wenigstens  als  gemauertes  Fachwerk  erstellt  und  wie  die  Decken  vergipst  werden.

In  bestehenden  Gebäuden  genügt  es  jedoch,  wenn  die  Umfassungswände  bis
auf  2  m  Entfernung  von  dem  Ofen  aus  vermanertem  und  vergipstem  Fachwerk
bestehen  und  die  Decke  in  einer  den  Ofen  allseits  um  2  m  überragenden  Ausdehnung
  vergipst  ist.

2.  Hölzerne  Fußböden  sind  rings  um  die  Oefen  auf  mindestens  45  cm  Breite  mit

feuersicherem  Material  zu  belegen.

Sind  die  Kochöffnungen  in  sogenannten  Bratröhren,  Bratkacheln  oder  Durchbrüchen
  angebracht,  so  genügt  eine  Verwahrung  des  Fußbodens  vor  deren  Oesffnungen
  und  zwar  hat  die  Verwahrung  in  gleicher  Weise  zu  erfolgen,  wie  sie
nach  §.  3  Ziffer  1  vor  der  Schüröffnung  des  Ofens  anzubringen  ist,  wobei  für
die  Bestimmung  der  Länge  einer  beweglichen  Blechvorlage  die  doppelte  Breite  der
Kochöffnung  maßgebend  ist.

Die  Kochöffnungen  sind  mit  eisernen  Ringen  oder  Deckeln  dicht  abzudecken.

Die  Oeffnungen  der  Bratröhren,  Bratkacheln  oder  Durchbrüche  sind  mit
metallenen  Verschlüssen  zu  versehen.

.  Befinden  sich  die  Kochöffnungen  in  der  Deckplatte  des  Ofens,  so  muß  der  Abstand
desselben  von  der  Decke  mindestens  1,2  m  betragen.  Vorrichtungen  zum  Aufhängen
  oder  Auflegen  brennbarer  Gegenstände  dürfen  über  solchen  Oefen  nicht
angebracht  werden.

Die  Erleichterungen,  welche  §.  2  Ziffer  4  und  §.  4  für  das  Setzen  von  Oefen
in  älteren  Gebäuden  einräumt,  finden  auf  Oefen  mit  Kochöffnungen  keine  Anwendung.

Stuttgart,  den  7.  Dezember  1896.

S

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Pischek.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (CChr.  Scheufele).