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Bekanntmachung.
Für  die  Versicherungsanstalt  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  bleibt  der  jetzt  bestehende  Prämientarif
  über  den  1.  Januar  1897  hinaus  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.
Berlin,  den  5.  Dezember  1896.
Das  Reichs-Versicherungsamt.
Dr.  Bödiker.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Vom  12.  Dezember  1896.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt  S.  685)  wird  hiemit  in  Ergänzung  und  theilweiser
Aenderung  der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  (Reg.=Blatt
  S.  234)  Nachstehendes  verfügt:

Zu  §.  32  Gew.O.  (Art.  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).

S.  1.

§.  7  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  tritt
folgende  Bestimmung:

Die  zum  Betrieb  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer  erforderliche  Erlaubniß
  wird  von  der  Kreisregierung  ertheilt.

Die  Erlaubniß  zum  Betrieb  eines  Schauspielunternehmens  ist  auch  nach  der  jetzigen
Fassung  des  §.  32  eine  persönliche  und  eine  solche,  deren  Ausübung  nicht  nothwendig  auf
ein  bestimmtes  Lokal  beschränkt  ist.  Dagegen  ist  die  Geltung  der  Erlaubniß  auf  ein  nach
Gattung  der  Vorstellungen,  Umfang  der  Bühne,  Größe  und  Zusammensetzung  der  Truppe
u.  s.  w.  bestimmtes  Unternehmen  beschränkt,  so  daß  für  ein  anderes  oder  ein  wesentlich
verändertes  Unternehmen  eine  neue  Erlaubniß  erforderlich  ist.

Bezüglich  der  finanziellen  Garantieen,  welche  der  Nachsuchende  zu  bieten  hat,  fordert
der  §.  32  ein  Doppeltes:  "

1.  Zuverlässigkeit  des  Nachsuchenden  in  finanzieller  Hinsicht,  d.  h.  hinsichtlich  seiner