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ganzen  Persönlichkeit,  insbesondere  seiner  Creditfähigkeit  und  Creditwürdigkeit,
seiner  bisherigen  geschäftlichen  Erfolge;
2.  Besitz  der  zu  dem  Unternehmen,  wie  es  betrieben  werden  will,  nöthigen  Mittel.

Dem  Ermessen  der  Kreisregierung  im  einzelnen  Fall  ist  es  anheimzugeben,  in
welcher  Weise  sie  sich  Ueberzeugung  darüber  verschaffen  will,  ob  der  Nachsuchende  die  vom
Gesetz  geforderten  Voraussetzungen  erfüllt.

Ueber  die  ertheilte  Erlaubniß  ist  eine  Urkunde  auszustellen.  In  derselben  ist  das
Unternehmen,  für  welches  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  nach  den  im  zweiten  Absatz
erwähnten  Merkmalen  zu  bezeichnen  und  beizufügen,  daß  zum  Betrieb  eines  anderen
oder  eines  wesentlich  veränderten  Unternehmens  eine  neue  Erlaubniß  nothwendig  ist.

Bezüglich  des  Verhältnisses  der  nach  §.  32  der  Gewerbeordnung  ertheilten  Erlaubniß
zu  dem  in  §.  33a  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Gewerbebetrieb  siehe  §.  22,  bezüglich
der  wandernden  Schauspieler  vergleiche  §.  71  der  Verfügung  vom  9.  November  1883.

Wegen  des  Sportelansatzes  siehe  Nro.  64  des  Sporteltarifs  vom  16.  Juni  1887.

Hinsichtlich  der  Ausübung  der  Erlaubniß,  insbesondere  hinsichtlich  der  Beschaffenheit
der  zu  benützenden  Lokalitäten  und  der  Sicherung  gegen  Unglücksfälle  hat  das  Oberamt,
in  dessen  Bezirk  die  Vorstellungen  veranstaltet  werden,  nach  Vernehmung  der  Ortspolizeibehörde
  die  erforderlichen  Anordnungen  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Art  des
Betriebs  und  der  lokalen  Verhältnisse  zu  treffen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Lokalitäten  die  für  die  Ansammlung
einer  größeren  Menschenmenge  erforderliche  Festigkeit,  eine  nicht  feuergefährliche  Einrichtung,
  genügende  Ausgänge  und  nach  Außen  sich  öffnende  Thüren  haben  (vergl.  Art.  53
der  Bauordnung).  Auch  muß  Vorkehrung  behufs  sofortiger  Hilfe  in  Brandfällen  getroffen
  sin.

Zu  §.  35  Abs.  4  Gew.O.  (Art.  5  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).

§.  2.

Darüber,  ob  die  Handhabung  des  Handels  mit  Droguen  und  chemischen  Präparaten,
welche  zu  Heilzwecken  dienen,  Leben  und  Gesundheit  der  Menschen  gefährdet,  ist  von  dem
Oberamt  das  Oberamtsphysikat  gutächtlich  zu  hören.  Dem  Oberamt  bleibt  überlassen,
das  Gutachten  weiterer  Sachverständiger  einzuziehen.