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Zu  §.  35  Abs.  5  und  §.  53  Abs.  3  Gew.  O.  (Art.  5  Abs.  2  und  Art.  11
des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).
S.  3.

Die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Wiederzulassung  zum  Gewerbebetrieb  im  Sinne
des  §.  35  Abs.  5  und  §.  53  Abs.  3  Satz  2  der  Gewerbeordnung  erfolgt  durch  die  Kreisregierungen.
  Dieselben  können  die  Wiederaufnahme  des  untersagten  Gewerbebetriebs  nach
Würdigung  der  in  Betracht  kommenden  veränderten  Verhältnisse  dann  zulassen,  wenn
Rücksichten  des  öffentlichen  Interesses  nicht  entgegenstehen.

Zu  §F.  42b  Gew.O.  (Art.7  und  8  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).
S.  4.

§.  34  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Die  in  §.  42  b  Abs.  1  bis  3  der  Gewerbeordnung  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“
eingeräumten  Befugnisse  werden  durch  die  Kreisregierung  ausgeübt.

Soweit  nicht  für  einzelne  Gemeinden  der  Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses
  und  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung  Anordnungen  im  Sinne  des
§.  42b  trifft,  haben  die  Kreisregierungen  von  sich  aus  zu  prüfen,  ob  für  die  größeren
Städte  ihres  Kreises  ein  Bedürfniß  zur  Erlassung  solcher  Anordnungen  besteht.  Vor
Erlaß  der  Anordnung  sind  der  Gemeinderath  der  betheiligten  Gemeinde  und  das  Oberamt
  zu  hören.

S.  5.

§.  35  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

In  der  auf  Grund  des  §.  42b  Abs.  1—3  der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Verfügung
  ist  zu  bestimmen:

a)  ob  das  Feilbieten  und  Ankaufen  von  Waaren,  das  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
  und  das  Anbieten  gewerblicher  Leistungen  vorbehältlich  der  gesetzlichen
Ausnahmen  für  den  ganzen  Gemeindebezirk  oder  nur  für  einzelne  Theile  desselben,
  allgemein  oder  nur  bezüglich  einzelner  Kategorien  von  Waaren  und  gewerblichen
  Leistungen  der  Erlaubniß  bedürfen  soll,

b)  ob  die  Erlaubniß  bloß  für  das  eigentliche  Hausiren  von  Haus  zu  Haus  oder