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auch  für  den  Betrieb  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  andern
öffentlichen  Orten,  besonders  in  Wirthschaften  erfordert  wird;

ferner  ist  zu  bestimmen:

c)  die  zur  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  geforderten  Erlaubniß,  sowie  zur  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs  mit  den  in  §.  59  Ziff.  1  und  2  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Erzeugnissen  und  zu  Anordnung  der  in  §.  60b  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  bezeichneten  Beschränkung  zuständige  Behörde,

4)  die  Form  der  auszustellenden  Erlaubnißscheine,

e)  der  Zeitraum,  auf  welchen  die  Erlaubniß  ertheilt  wird.

Die  in  lit.  c  bezeichnete  Zuständigkeit  ist,  wenn  nicht  besondere  Gründe  für  eine
andere  Anordnung  vorliegen,  stets  dem  Ortsvorsteher  der  betreffenden  Gemeinde  zu
übertragen.

Die  Giltigkeitsdauer  der  Erlaubniß  ist  auf  nicht  weniger  als  ein  Jahr  festzusetzen,
kann  aber  auch  auf  einen  größeren  Zeitraum  festgesetzt  werden.  Sie  kann  für  die  einzelnen
der  in  Betracht  kommenden  Gewerbebetriebe  verschieden  bemessen,  darf  aber  nicht  für  die
einzelnen  Erlaubnißscheine  zum  gleichen  Gewerbebetriebe  verschieden  festgesetzt  werden.

Die  auf  Grund  des  §.  42b  Abs.  1—3  der  Gew.O.  erlassenen  Verfügungen  sind
in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher  Vorschriften  vorgeschriebenen  Weise  in  der
Gemeinde,  für  deren  Bezirk  sie  erlassen  sind,  bekannt  zu  machen  (vergl.  Art.  55  des
Landespolizeistrafgesetzes  und  Ministerialverfügung  vom  9.  Januar  1872,  Reg.  Blatt  S.  16).

.  6.

Zur  ausnahmsweisen  Gestattung  des  Feilbietens  von  Gegenständen  durch  Kinder
in  Orten,  wo  ein  derartiges  Feilbieten  herkömmlich  ist  (§.  42b  Abs.  5  Satz  2),  ist  der
Ortsvorsteher  zuständig.  Die  Gestattung  ist  nur  auf  Ansuchen  der  Eltern  bezw.  des
Pflegers  und  mit  Zustimmung  der  Ortsschulbehörde  zu  ertheilen.  Der  Ortsvorsteher
hat  über  die  von  ihm  zugelassenen  Ausnahmen  nach  Kalenderjahren  ein  Verzeichniß  zu
führen,  in  welches  der  Name  des  Kindes  und  seiner  Eltern,  die  Gattung  der  feilzubietenden
Waaren,  die  Dauer  der  Gestattung  und  das  Datum  der  Verfügung  einzutragen  sind.
Die  Oberämter  haben  die  ordnungsmäßige  Führung  dieses  Verzeichnisses  zu  überwachen.