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Zu  §F.  44  Gew.O.  (Art.  9  des  kälßsgefekes  vom  6.  August  18906).

Die  gemäß  §.  44  Abs.  2  der  —ul“mm  vom  Bundesrath  gestatteten  Ausnahmen
  von  dem  Verbot  des  Mitführens  von  Waaren  zum  Behuf  ihres  Absatzes  sind
in  Nr.  1  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  November  1896,  betreffend
  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt  S.74),  enthalten.

Die  gemäß  §.  44  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  vom  Bundesrath  zugelassenen  Ausnahmen
  von  dem  Verbot  des  Detailreisens  enthält  die  Nr.  1  Ziff.  2  der  eben  erwähnten
Bekanntmachung.

Bezüglich  des  Druckschriftenverzeichnisses,  welches  nach  §.  44  Abs.  4  der  Gewerbeordnung
  zu  führen  ist,  kommen  die  Bestimmungen  des  §.  54  Abs.  2  bis  6  der  Verfügung
vom  9.  November  1883  zur  Anwendung.

Zu  §.  564  Gew.O.

Die  vom  Bundesrath  über  den  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen  erlassenen
  Bestimmungen  enthält  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zur  Gewerbeordnung  vom  27.  November  1896  (Reichsgesetzblatt
S.  745),  in  Ziffer  II.

Hienach  können  insbesondere  ausländische  Handlungsreisende  der  Vertragsstaaten
  (§.  40  der  Verfügung  vom  9.  November  1883),  welche  mit  einer  den  Staatsverträgen
  entsprechenden  Gewerbelegitimationskarte  ihrer  Heimathbehörde  versehen  sind,
unter  den  in  Ziffer  II  lit.  B.  Nr.  1,  3  und  4  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Voraussetzungen
  den  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  ausüben,  ohne  daß  sie  einer  weiteren
Legitimationskarte  bedürfen.  Dagegen  gelten  bezüglich  der  Ausstellung  von  Gewerbelegitimationsurkunden
  für  auslän  dische  Handlungsreisende  solcher  Staaten,  mit
denen  ein  Abkommen  wegen  der  Gewerbelegitimationskarten  nicht  abgeschlossen,  denen
jedoch  das  Recht  der  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  eingeräumt
ist,  die  Bestimmungen  in  Ziffer  II  lit.  B.  Nr.  2,  3  und  4  der  Bekanntmachung.

Für  die  Ausstellung  von  Gewerbelegitimationskarten  an  Handlungsreisende  der
letzteren  Kategorie  (Formular  Anlage  I  der  Bekanntmachung)  ist  gemäß  Nr.  35  des
Sporteltarifs  vom  16.  Juni  1887  eine  Sportel  von  5  anzusetzen.

Die  §§.  43  und  60  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  treten  außer  Wirksamkeit.