327
Zu  §.  566  Gew.  O.  (Art.  15  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).

S.  9.

§.  58  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Zum  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  in  der  Art,  daß  dieselben  versteigert
(Wanderversteigerung)  oder  im  Weg  des  Glücksspiels  oder  der  Ausspielung
(Lotterie)  abgesetzt  werden,  dürfen  Wandergewerbescheine  nicht  ausgestellt  werden.

Denjenigen  Personen,  welche  im  Besitz  eines  Wandergewerbescheins  zum  Feilbieten
von  Waaren  im  Umherziehen  sind,  kann  ausnahmsweise  im  einzelnen  Fall  und
unter  bestimmter  Begrenzung  hinsichtlich  der  Zeit  und  der  Oualität  der  bezüglichen
Waaren  der  Waarenabsatz  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen  gestattet  werden:

1.  Mittelst  Wanderversteigerung  darf  die  Gestattung  nur  erfolgen  bei  Waaren,
welche  dem  raschen  Verderben  ausgesetzt  sind  (§.  566  Abs.  1  Satz  2),

2.  der  Absatz  von  Waaren  mittelst  Glücksspiels  oder  Ausspielung  (Lotterie)  kann  von
den  Oberämtern  und  Kreisregierungen  innerhalb  ihrer  für  die  Erlaubnißertheilung  zu
Lotterien  und  Glücksspielen  geregelten  Zuständigkeit  (Ministerial-Verfügung  vom  23.  November
  1872,  betreffend  die  Lotterien  und  Glücksspiele,  Reg.  Blatt  S.  386)  bei  Gelegenheit
  von  Volksfesten,  Märkten  u.  dergl.  für  den  bei  solchen  Anlässen  üblichen  Absatz
geringwerthiger  Gegenstände  und  mit  Beschränkung  auf  die  Dauer  solcher  Anlässe  gestattet
  werden.  Dabei  sind  jedoch  alle  bestehenden  Vorschriften  für  die  Veranstaltung
von  Glücksspielen  und  Lotterien  (Ausspielungen)  insbesondere  hinsichtlich  der  Schätzung
der  Gewinnste,  der  Stempelung  der  Loose,  der  Uberwachung  der  Loosziehung,  der  Sorge
für  die  Entrichtung  der  Reichs-Stempelabgabe  bezw.  des  Sportelansatzes  und  der
Sicherung  der  Accise  zu  beobachten.  Dies  gilt  namentlich  auch  bei  denjenigen  Ausspielungen,
  welche  in  sogenannten  Glücksbuden  veranstaltet  werden.

Zu  §.  57a  Gew.  O.  (Art.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  August  1896).

S.  10.

Von  dem  Erforderniß  der  Vollendung  des  25.  Lebensjahres  darf  von  der  über  die
Ertheilung  eines  Wandergewerbescheins  entscheidenden  Behörde  ausnahmsweise  gegenüber
solchen  Personen  abgesehen  werden,  welche  volljährig  sind  und  nachweislich  in  dem  nächst