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vorangegangenen  Kalenderjahr  einen  Wandergewerbeschein  für  dasselbe  Gewerbe  erhalten
haben.  Der  8.  66  Abs.  2  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  hiedurch  ergänzt.

K.  11.

§.  68  der  Verfügung  vom  9.  November  1883  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle
tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Formulare,  nach  welchen  die  Wandergewerbescheine  und  die  Gewerbelegitimationskarten
  der  in  §.  8  Abs.  2  und  3  gegenwärtiger  Verfügung  bezeichneten  Handlungsreisenden
auszustellen  sind,  sind  durch  Ziff.  II  und  III  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  27.  November  1896  (Reichsgesetzblatt  S.  745)  bestimmt.

Diese  Formulare  sind  ausschließlich  vom  Revisorat  des  Ministeriums  des  Innern
zu  beziehen,  und  finden  auf  sie  die  Bestimmungen  des  §.  18  der  Ministerial-Verfügung
vom  19.  September  1887,  betreffend  den  Vollzug  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes  (Reg.-Blatt
  S.  369),  Anwendung.

Die  Abgabe  des  muthmaßlichen  für  ein  Kalenderjahr  erforderlichen  Bedarfs  erfolgt
im  Dezember  des  vorangegangenen  Jahrs.

Den  Oberämtern  wird  anheimgegeben,  einige  Zeit  vor  dem  Jahresschluß  diejenigen,
welche  für  das  folgende  Kalenderjahr  Wandergewerbescheine  zu  erhalten  wünschen,  aufzufordern,
  ihre  Gesuche  zu  einem  bestimmten  Termin  vor  dem  Schluß  des  Jahres  einzureichen.


Stuttgart,  den  12.  Dezember  1896.
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896.
Vom  23.  Dezember  1896.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des
Innern  vom  17.  November  ds.  Is.,  betreffend  die  Ausführung  des  Börsengesetzes  vom
22.  Juni  1896  (Reg.  Blatt  S.  256),  werden  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  nachfolgende
Bestimmungen  getroffen: