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Zu  §.  1  des  Gesetzes:

§.  1.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  in  Stuttgart  bestehenden  drei  Börsen,  nämlich
die  Effektenbörse,  die  Industrie=  und  Handelsbörse  und  die  Landesproduktenbörse,  wird
der  Handels=  und  Gewerbekammer  zu  Stuttgart  übertragen.

Zu  §.  2  des  Gesetzes:

S.  2.

Bei  der  Stuttgarter  Effektenbörse  wird  ein  Staatskommissar  bestellt,  welcher  diese
Funktion  im  Nebenamt  ausübt,  wogegen  bei  der  Industrie=  und  Handelsbörse,  sowie
bei  der  Landesproduktenbörse  die  Bestellung  eines  Staatskommissars  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  unterbleibt.

Zu  §.  9  des  Gesetzes:

§.  3.

Das  für  jede  der  drei  Börsen  zu  bildende  Ehrengericht  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,
welche  von  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart  je  auf  3  Jahre  aus  ihrer
Mitte  gewählt  werden.

Das  Ehrengericht  wählt  wiederum  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden.

Für  den  Fall  des  Ausscheidens  einzelner  Mitglieder  des  Ehrengerichts  werden  von
der  Handels=  und  Gewerbekammer  ebenso  viele  Ersatzmänner  auf  die  gleiche  Zeitdauer
bestellt.

S.  4.

Die  Vereidigung  des  beim  ehrengerichtlichen  Verfahren  thätigen  Protokollführers
(G.  24  des  Börsengesetzes)  erfolgt,  sofern  nicht  ein  bereits  staatlich  beeidigter  Protokollführer
  verwendet  wird,  durch  den  bei  der  Effektenbörse  bestellten  Staatskommissar.

Zu  8.  30  des  Gesetzes:
S.  5.
Bei  der  Effektenbörse  werden  Kursmakler  ernannt.  Ihre  Bestellung  und  Entlassung

erfolgt  durch  das  Ministerium  des  Innern.
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