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Dieselben  werden  vom  Staatskommissar  darauf  vereidigt,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden
  Pflichten  getreu  erfüllen  werden.

S.  6.

Weitere  Bestimmungen  über  die  Pflichten  der  Kursmakler,  über  die  Organisation
ihrer  Vertretung,  über  ihr  Verhältniß  zum  Staatskommissar  und  zu  den  Börsenorganen,
sowie  darüber,  in  welcher  Weise  die  Beobachtung  der  Vorschrift  des  §.  32  Abs.  1  des
Gesetzes  zu  überwachen  ist,  bleiben  vorbehalten.

Stuttgart,  den  23.  Dezember  1896.
Pischek.

Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkolleginms,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzueitaxe  vom  17.  Dezember  1894.
Vom  16.  Dezember  1896.

An  der  Arzneitaxe  vom  17.  Dezember  1894  (Reg.  Blatt  S.  343)  sind  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  nachstehende  Aenderungen
und  Ergänzungen  vorgenommen  worden,  welche  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung
des  K.  Medizinalkollegiums  vom  21.  Dezember  1895,  betreffend  die  Abänderung  und
Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  17.  Dezember  1894  (Reg.  Blatt  S.  332),  mit  dem
1.  Januar  1897  in  Kraft  treten  und  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart,  den  16.  Dezember  1896.
Geßler.