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Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  20.  Jannar  1897.

 

Inhalt:

änigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des
für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Lindau  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  26.  Dezember  1896.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für
das  Jahr  1897.  Vom  28.  Dezember  1896.  —  Bekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  Regie-Wegbanarbeiter  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.  Vom  31.  Dezember
896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  der  Transport-Versiche-Fwestrhuselh
  „Neuer  Schweizerischer  Lloyd“  in  Winterthur  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg.  Vom
.  Januar  1897.  —  Verfügung  des  zuisteriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  von  Vermessungsarbeiten
  in  eigener  Sache.  Vom  12.  1897.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens,  betreffend  eine  rns  der  organischen  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule.  Vom

28.  Dezember  1896.

 

Königliche  Verorduung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
tau  einer  Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Pindau  erforderlichen
Erundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  26.  Dezember  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt: