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Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Erbauung
der  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1896  (Reg.  Blatt  S.  128)  herzustellenden
Eisenbahn  von  Friedrichshafen  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Lindau  diejenigen  Grundstücke
und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach
dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich
  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  herzustellen.  Sie  beginnt  auf  dem  oberen
Bahnhof  Friedrichshafen,  geht  eine  Strecke  weit  neben  der  bestehenden  Südbahn  her,
biegt  dann  gegen  Osten  ab,  überbrückt  die  Ach  und  erreicht  südöstlich  ziehend  mit  Umgehung
  des  Seewalds  die  Station  Eriskirch.  Hierauf  überschreitet  sie  die  Schussen  und
zwei  Altwasser  derselben,  wendet  sich  nach  Süden  und  führt,  kurz  vorher  eine  östliche
Richtung  einschlagend,  zu  der  Station  Langenargen.  Nach  Ueberschreitung  der  Argen
zieht  sie  in  östlicher  Richtung  weiter  bis  zur  Station  Hemigkofen—Nonnenbach.  Alsdann
wendet  sie  sich  gegen  Südosten,  geht  über  den  Nonnenbach  und  erreicht  in  südöstlicher
Richtung  die  Württembergisch—Bayerische  Landesgrenze.

Mit  der  Herstellung  der  neuen  Bahn  ist  ein  Umbau  und  eine  Erweiterung  des
Bahnhofs  Friedrichshafen  verbunden.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.  ,

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  26.  Dezember  1896.
Wilbeln.
Mittnacht.  Sarwey.  Niecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.