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Bekanutmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1897.
Vom  28.  Dezember  1896.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember
  1896,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1897,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Dezember  1896.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §F.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der
für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1897  dahin  festgestellt
  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot

#)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.  65  Pf.
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
JD0)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
4)  für  die  Morgenkost  15  „  10  „„

Berlin,  den  22.  Dezember  1896.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Anfallversicherung  der  Regie-Wegbanarbeiter  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.
Vom  31.  Dezember  1896.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  12.  Oktober  d.  Is.  sind
die  sämmtlichen  Gemeinden  und  Theilgemeinden  des  Oberamtsbezirks  Oberndorf
mit  Ausnahme  der  Theilgemeinde  Namstein,  unter  Haftung  der  Amtskörperschaft  für  die
Kosten,  gemäß  §.  4  Ziffer  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  als