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vom  24.  Oktober  1895,  betreffend  die  Ansführung  und  Revision  der  Vermessungsarbeiten
(Reg.  Blatt  S.  311),  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Vermessungsarbeiten,  denen  öffentlicher  Glaube  zukommen  soll  (zu  vergl.  §.  1  der
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  24.  Oktober  1895,  betreffend  die  Ausführung
  und  Revision  der  Vermessungsarbeiten,  Reg.  Blatt  S.  311),  dürfen  von  solchen
öffentlichen  Feldmessern,  in  deren  Eigenthum  die  zu  vermessenden  Gegenstände  stehen
oder  die  mit  den  Eigenthümern  dieser  Gegenstände  im  ersten  oder  zweiten  Grad  nach
bürgerlicher  Berechnungsweise  verwandt  oder  verschwägert  sind,  nicht  ausgeführt  werden.

Stuttgart,  den  12.  Januar  1897.  «
Pischek.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulweseus,
betreffend  eine  Revision  der  organischen  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule.
Vom  28.  Dezember  1896.

Nachdem  die  mittels  der  Ministerialverfügung  vom  6.  September  1886  (Reg.  Blatt
S.  331)  bekannt  gemachten  neuen  organischen  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule
einer  Revision  unterworfen  worden  sind,  werden  zufolge  Allerhöchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  in  Nachstehendem  die  neuen
organischen  Bestimmungen  für  diese  Anstalt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Dezember  1896.
Sarwey.

Neue  organische  Bestimmungen  für  die  Kunstgewerbeschule.

8.  1.

Die  Kunstgewerbeschule  hat  den  Zweck,  künstlerisch  gebildete  Kräfte  für  die  Bedürfnisse
der  Kunstindustrie  heranzubilden,  um  damit  auf  die  Hebung  und  Förderung  der  Kunstgewerbe
  im  Allgemeinen  anregend  und  unterstützend  einzuwirken.

Außerdem  findet  sich  an  derselben  Gelegenheit  zur  Ausbildung  von  Lehrkräften  für
den  gesammten  Zeichenunterricht.