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g.  6.

Für  solche  Schüler,  welche  den  lehrplanmäßigen  Unterricht  absolvirt  haben,  sich
aber  an  der  Anstalt  noch  weiter  auszubilden  wünschen,  ist  Gelegenheit  geboten,  sich  in
einzelnen  Lehrzweigen,  namentlich  im  Entwerfen  und  Ausführen  kunstgewerblicher  Gegenstände,
  im  Aktzeichnen  und  Figurenmodelliren  nach  der  Natur  noch  zu  vervollkommnen.

S.  6.
Der  Unterricht  wird  durch  eine  angemessene  Zahl  von  Hauptlehrern,  Hilfslehrern
  und  Assistenten  ertheilt.
.  7.
Als  Lehrmittel  dienen:  s
1)  die  Sammlungen  der  Anstalt,  nämlich:  die  Bibliothek,  die  Vorlagen  und
Musterblätter  für  die  verschiedenen  Zweige  des  Unterrichts,  die  ornamentale  und
figürliche  Modellsammlung  mustergiltiger  Vorbilder  der  verschiedenen  Kunstepochen;

2)  die  allgemeinen  Sammlungen  des  Staats  für  Wissenschaft,  Kunst  und  Alterthum,
die  Sammlungen  des  K.  Landesgewerbemuseums;
3)  das  lebende  Modell;  endlich  werden

4)  von  den  Lehrern  mit  den  Schülern  Exkursionen  zum  Zwecke  der  Besichtigung
und  Aufnahme  kunstgewerblicher  Gegenstände  vorgenommen.

g.  8.

Die  Schüler  der  Kunstgewerbeschule  sind  entweder  ordentliche,  wenn  sie  eine
vollständige  Ausbildung  nach  Maßgabe  des  Lehrplans  der  Schule  in  dessen  ganzem
Umfange  erstreben  und  zu  diesem  Zweck  an  dem  gesammten,  für  die  betreffende  Abtheilung
vorgesehenen  Unterricht  theilnehmen,  oder  außerordentliche,  wenn  sie  vermöge  ihrer
Vorbildung  oder  besonderer  persönlicher  Verhältnisse  halber  nur  für  ein  zelne  Unterrichtsfächer
  zugelassen  wurden  (vergl.  §.  13).

S.  9.
Zur  Aufnahme  in  die  Kunstgewerbeschule  als  ordentlicher  Schüler  ist  erforderlich:
1)  ein  bestimmtes  Alter,  nämlich  für  den  I.  Kurs  in  der  Regel  das  zurückgelegte  16.,
für  die  Fachkurse  in  der  Regel  das  zurückgelegte  17.  Lebensjahr;