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2)  ein  Zeugniß  über  sittlich  gute  Aufführung;

3)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Einwilligung;

4)  in  der  Regel  Nachweis  einer  mindestens  zweijährigen  erfolgreichen  praktischen
Thätigkeit  in  dem  betreffenden  Industriezweige,  welcher  durch  ein  Zeugniß  der
Lehrherrn  beziehungsweise  Arbeitgeber  zu  liefern  ist;

5)  der  Nachweis  der  erforderlichen  künstlerischen  Befähigung  und  Vorbildung.

In  dieser  Beziehung  wird  neben  dem  Ausweise  über  eine  hinreichend  genossene  Schulbildung

  verlangt:

a)  bei  dem  Eintritt  in  den  I.  Kurs  diejenige  Fertigkeit  im  Freihandzeichnen,  geometrischen
  Zeichnen  und  Modelliren,  welche  in  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen
des  Landes  erworben  werden  kann,  und  welche  durch  Vorlegung  von  Schulzeugnissen
und  selbstgefertigten  Zeichen=  und  Modellirarbeiten,  unter  Umständen  durch  eine
besondere  Prüfung  nachzuweisen  ist;

b)  bei  dem  Eintritt  in  einen  Fachkurs  genügende  Ausbildung  in  den  Fächern  des
I.  Kurses.  Diese  ist  durch  Erstehung  einer  Prüfung  zu  erweisen,  welche  alljährlich
  zu  Anfang  Oktober  stattfindet  und  auf  sämmtliche  Unterrichtsgegenstände  des
I.  Kurses  sich  erstreckt.  Neueintretende,  welche  den  I.  Kurs  nicht  besucht  haben,
können  ausnahmsweise  von  der  Theilnahme  an  dieser  Prüfung  entbunden  werden,
wenn  sie  sich  über  den  Besitz  der  für  die  genügende  Erstehung  derselben  erforderlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  auf  sonstigem  Wege  ausweisen.

8.  10.

Die  Zulassung  als  außerordentlicher  Schüler  (vergl.  8.  8)  ist  durch  die  in  8.  9
Ziffer  1—4  genannten  Nachweise  und  durch  den  Besitz  derjenigen  Vorkenntnisse  bedingt,
ohne  welche  die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtszweige  nicht  mit  Nutzen  besucht  werden
könnten.

S.  11.

Die  Anmeldung  zum  Eintritt  in  die  Schule  geschieht  bei  der  Direktion  der  Anstalt.

Die  Aufnahme  oder  Zulassung  in  den  I.  Kurs  wird  von  dem  Vorstand,  in
zweifelhaften  Fällen  von  dem  Lehrerkonvent  verfügt.  Ueber  das  Vorrücken  und  die  Aufnahme
  oder  die  Zulassung  in  die  Fachkurse  entscheidet  der  Lehrerkonvent.