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8.  12.
Das  Schuljahr  beginnt  je  im  Herbst  eines  Jahres  und  ist  in  zwei  Semester  abgetheilt.
  Der  Eintritt  neuer  Schüler  findet  am  zweckmäßigsten  zu  diesem  Zeitpunkt  statt.
Im  Laufe  eines  bereits  begonnenen  Unterrichtskurses  kann  die  Aufnahme  oder  Zulassung
  eines  Schülers  nur  ausnahmsweise  gewährt  werden.

§.  13.

Die  ordentlichen  Schüler  des  I.  Kurses  sowohl  als  der  Fachkurse  haben  sich  in  ihrem
Studiengange  an  die  aufgestellten  Lehrpläne  zu  halten;  Abweichungen  von  denselben  sind
nur  mit  Genehmigung  des  Vorstands  statthaft.

Den  außerordentlichen  Schülern  steht  die  Wahl  derjenigen  Vorträge  und  Uebungen,
für  welche  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  nachgewiesen  haben,  im  Allgemeinen  frei,
doch  haben  dieselben  neben  einem  Hauptfach  noch  diejenigen  weiteren  Fächer  zu  belegen,
welche  der  Lehrerkonvent  im  einzelnen  Falle  als  zum  erfolgreichen  Besuch  des  ersteren  für
nothwendig  erachtet.

S.  14.

Das  Vorrücken  eines  Schülers  aus  dem  I.  Kurs  in  einen  Fachkurs  ist  durch  erfolgreiche
  Erstehung  der  betreffenden  Prüfung  (§.  9  Ziffer  5  Absatz  2  b)  bedingt.

Zum  Uebertritt  von  einem  Fachkurs  in  einen  andern  (§.  2)  ist  die  Genehmigung
des  Lehrerkonvents  erforderlich.

§.  15.

Bei  der  Aufnahme  ist  von  jedem  Schüler  ein  Eintrittsgeld  zu  entrichten,  für
die  Theilnahme  an  den  Vorlesungen  und  Uebungen  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld,
welches  je  beim  Beginn  eines  Semesters  auf  dasselbe  voranszubezahlen  ist.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  kann  bei  vorzeitigem  oder
unfreiwilligem  Austritt  nicht  beansprucht  werden.

S.  16.

Solchen  ordentlichen  Schülern,  welche  sich  durch  obrigkeitliches  Zeugniß  als  mittellos
  ausweisen,  kann,  wenn  sie  über  Talent,  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  ein  gutes
Zeugniß  haben,  vom  zweiten  Semester  an  das  Unterrichtsgeld  ganz  oder  theilweise  nachgelassen
  werden.