8.  17.
Außerdem  können  an  bedürftige  und  würdige  ordentliche  Schüler  der  Fachkurse,  die
württembergische  Staatsangehörige  sind,  Stipendien  aus  Etatsmitteln  der  Schule  bewilligt
  werden,  worüber  besondere  Bestimmungen  erlassen  sind.

S.  18.

Bezüglich  der  Stellung  von  Preisaufgaben  an  den  verschiedenen  Fachkursen  und  der
Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungen  für  deren  Lösung  ist  ein  besonderes
„,Preisstatut“  erlassen  worden.

§.  19.

Am  Schlusse  jedes  Semesters  werden  den  ordentlichen  Schülern  über  Fleiß,  Kenntnisse
  und  Verhalten  Zeugnisse  durch  die  Direktion  ausgestellt  Außerordentliche  Schüler
können  auf  Verlangen  ein  gleiches  Zeugniß  erhalten.

§.  20.
Durch  Ausstellungen  von  Schülerarbeiten  soll  weiteren  Kreisen  ein  Einblick
in  die  Thätigkeit  der  Schule  gewährt  werden.

§.  21.

Um  den  Schülern  Gelegenheit  zu  geben,  sich  nach  Vollendung  ihrer  Studien  über
die  von  ihnen  erworbenen  Kenntnisse  durch  ein  Diplom  auszuweisen,  werden  jedes  Jahr
Diplomprüfungen  gehalten,  bei  welchen  in  sämmtlichen  für  die  betreffende  spezielle
Fachbildung  wesentlichen  Lehrgegenständen  geprüft  wird.  Das  Nähere  über  diese  Prüfungen
ist  durch  ein  besonderes  Statut  festgestellt.

S.  22.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  bestehen  für  die  Schüler  der  Kunstgewerbeschule  besondere

  Statuten,  auf  welche  die  Schüler  beim  Eintritt  verpflichtet  werden.
F.  23.

Die  im  erforderlichen  Fall  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel
sind:  einfacher  Verweis  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Vorstand  der  Anstalt;
  geschärfter  Verweis  vor  dem  Lehrerkonvent;  Entziehung  der  Benefizien  und  Stipen-