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g.  28.

Der  Lehrerkonvent  der  Kunstgewerbeschule  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstands
oder  seines  Stellvertreters  aus  sämmtlichen  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer  angestellten
Lehrern  der  Anstalt  und  einem  Vertreter  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel,
welcher  von  dieser  aus  ihrer  Mitte  gewählt  und  im  Falle  der  Uebereinstimmung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens  von  letzterem  auf  die  Dauer
von  drei  Jahren  zum  Mitglied  des  Lehrerkonvents  bestellt  wird.

§.  29.

Der  Lehrerkonvent  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorstand  oder  dessen  Stellvertreter
  wenigstens  die  Hälfte  der  Mitglieder  desselben  anwesend  ist.

§.  30.

Der  Lehrerkonvent  beschließt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (oder  sein  Stellvertreter),  der
sonst  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

S.  31.
Der  Lehrerkonvent  hat

A.  in  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Vorstands  übersteigen,  ohne  jedoch
der  Behandlung  der  vorgesetzten  Behörde  zu  unterliegen,  selbständig  zu  entscheiden.

Dahin  gehören  insbesondere:

Feststellung  des  halbjährlichen  Stundenverzeichnisses  auf  Grund  des  genehmigten
Lehrplans  der  Schule;

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  den
Unterricht  überhaupt,  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für  denselben,  oder  die  Verwendung
  der  für  Unterricht  und  Studium  bestimmten  Gelasse;

Anschaffung  von  Lehrmitteln  innerhalb  des  Etats,  Verfügung  in  Betreff  der  Exkursionen
mit  Schülern  im  Inlande;

Entscheidung  bezüglich  der  Aufnahme  oder  der  Zulassung  von  Schülern  in  den
I.  Kurs  in  zweifelhaften  Fällen,  bezüglich  des  Vorrückens  und  der  Aufnahme  oder  der
Zulassung  von  Schülern  in  die  Fachkurse,  sowie  bezüglich  des  Uebertritts  von  einem
Fachkurs  in  einen  andern;