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bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt
zu  Tage  getretener  Ueberschüsse.
§.  32.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  ist  ein  fortlaufendes
genaues  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Vorstand  unterzeichnet
  wird.

S.  33.

Da  die  Kunstgewerbeschule  mit  ihren  verschiedenen  Einrichtungen  nicht  bloß  Lehrzwecken,
  sondern  auch  den  Interessen  der  Kunstindustrie  zu  dienen  hat,  so  wird  bei  der
Leitung  der  Anstalt  hierauf  in  jeder  möglichen  Weise  Rücksicht  genommen  und  namentlich
dafür  gesorgt  werden,  daß  etwaigen  Wünschen,  welche  diesfalls  von  der  mit  der  Pflege
der  Gewerbe  betrauten  Staatsbehörde  an  die  Lehrer  der  Kunstgewerbeschule  gestellt,  oder
welche  aus  dem  Kreise  der  Industriellen  durch  Bestellung  von  Entwürfen  u.  s.  w.  oder
in  Absicht  auf  Berathung  in  kunstgewerblicher  Richtung  an  die  Lehrer  der  Schule  gebracht
werden,  in  jeder  thunlichen  Weise  Rechnung  getragen  werde.

S.  34.

Die  Aufsicht  über  die  Kunstgewerbeschule  wird  unmittelbar,  ohne  eine  Zwischenbehörde,
  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt,  welches  bei  technischen
  Fragen,  sowie  bei  Fragen  von  besonderer  Bedeutung  sich  vorbehält,  sich  durch
Beiziehung  weiterer  Sachverständiger  berathen  zu  lassen,  insbesondere  den  Ausschuß  des
Württembergischen  Kunstgewerbevereins  um  ein  Gutachten  zu  ersuchen.

§.  35.

Für  den  Zweck  der  Aufsichtsführung  hat  der  Vorstand  der  Kunstgewerbeschule  am
Ende  eines  jeden  Schuljahrs  über  die  Verwaltung  und  den  Zustand  der  Anstalt  einen
eingehenden  Rechenschaftsbericht  an  das  Ministerium  zu  erstatten.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.  J