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K  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag,  den  30.  Jannar  1897.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verbot  des  Handels  mit  Rindvieh  und  Schweinen  im
Umherziehen.  Vom  27.  Jannar  1897.

 

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betresiend  das  Verbot  des  Handels  mit  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen.
Vom  27.  Januar  1897.

Auf  Grund  des  §.  560  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  6.  August  1896  (Reichsgesetzblatt  S.  685)  wird  zur  Bekämpfung  der  Maul=  und
Klauenseuche  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Der  Handel  mit  Rindvieh  und  Schweinen  im  Umherziehen  ist  bis  zum  15.  März  d.  J.

einschließlich  verboten.
§.  2.

Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  148

Ziff.  7à  der  Gewerbeordnung.