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8.  3.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  am  6.  Februar  d.  J.  in  Kraft.

An  diesem  Tage  treten  die  von  den  Oberämtern  auf  Grund  des  §.  9  der  Ministerialverfügung
  vom  21.  Februar  1896,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der
Maul=  und  Klauenseuche  (Reg.  Blatt  S.  35),  erlassenen  Anordnungen  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  27.  Januar  1897.
Pischek.

 