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Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch,  den  17.  Februar  1897.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betresfen  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Heutingsheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  zur

Erwerbung  des  für  Errichtung  eines  Hintergebäudes  zum  Gemeindeschulhaus  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wege  der  Zzwangsenteignung.  Vom  4.  Februar  1897.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt
  der  Stände.  Vom  12.  Februar  1897.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Heutingsheim,  Oberamts  Eudwigeburg,  zur  Erwerbung
des  für  Errichtung  eines  Hintergebäudes  zum  Gemeindeschulhans  erforderlichen  Grundeigenthums
im  Wege  der  Zwangoenteignung.  Vom  4.  Februar  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Gemeinde  Heutingsheim,  Oberamts  Ludwigsburg,  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,
  welche  zu  der  von  ihr  beschlossenen  Errichtung  eines  freistehenden  Schülerabortgebäudes
  hinter  dem  Gemeindeschulhaus  nothwendig  werden,  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Heutingsheim
  durch  eine  dreigliederige,  von  den  bürgerlichen  Kollegien  zu  wählende  Kommission,