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welche  derzeit  aus  dem  Ortsvorsteher  Bommer,  Gemeinderath  Vetter  und  dem
Bürgerausschußobmann  Vogt,  sämmtlich  in  Heutingsheim,  besteht,  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  des  Neckarkreises  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung

beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  4.  Februar  1897.
Wilheln.

Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Wiederzusammentrikt  der  Stände.  Vom  12.  Februar  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  den  Wiederzusammentritt

der  vertagten  Ständeversammlung  auf
Donnerstag,  den  4.  März  d.  J.
bestimmt.

Wir  befehlen  demnach,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  an  diesem  Tage
zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  wieder
versammeln.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Februar  1897.
Wilhelm.

Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Breitling.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).