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M  4.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag,  den  15.  März  1897.

Inhalt:
Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,  betreffend  die  Auslieferung
  von  Verbrechern  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.  Vom  5.  März  1897.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegericht.  Vom  1.  März  1897.

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern,
betreffend  die  Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.
Vom  5.  März  1897.

In  Folge  einer  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  getroffenen  Vereinbarung,
wonach  die  beiderseitigen  Centralbehörden  von  der  Bewilligung  einer  Auslieferung  vor
der  Uebergabe  und  Uebernahme  der  auszuliefernden  Personen  rechtzeitig  in  Kenntniß
gesetzt  werden  sollen,  wird  künftig  in  folgender  Weise  verfahren  werden:

Bei  Auslieferungen  aus  der  Schweiz  nach  Württemberg  wird  diejenige
  Stelle,  von  welcher  die  Auslieferung  bei  der  Schweizerischen  Regierung  in  dem
betreffenden  Falle  beantragt  worden  ist,  also  entweder  die  Kaiserlich  Deutsche  Gesandtschaft
  in  Bern  oder  das  K.  Württ.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  durch
den  Schweizerischen  Bundesrath  von  Ort  und  Zeit  der  Uebergabe  vorher  benachrichtigt
werden.  Diese  Benachrichtigung  wird  so  zeitig  erfolgen,  daß  zwischen  dem  Tag  des
Empfangs  der  Nachricht  und  dem  Tag  der  Uebergabe  regelmäßig  drei  freie  Tage,  oder,
falls  ausnahmsweise  eine  Abholung  von  der  Grenze  durch  eigens  dorthin  zu  entsendende