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Beamte  beabsichtigt  wird,  fünf  freie  Tage  liegen.  Die  Kaiserliche  Gesandtschaft  in  Bern
beziehungsweise  das  K.  Württ.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  wird  der
württembergischen  Uebernahmebehörde,  nemlich  der  Hafendirektion  Friedrichshafen,  von
dem  bevorstehenden  Eintreffen  des  aus  der  Schweiz  Auszuliefernden  ohne  Verzug
Kenntniß  geben.

Andererseits  wird  bei  Auslieferungen  aus  Württemberg  an  die  Schweiz
die  betreibende  schweizerische  Stelle  —  entweder  die  Schweizerische  Gesandtschaft  in
Berlin  oder  der  Schweizerische  Bundesrath  in  Bern  —  von  Ort  und  Zeit  der  Uebergabe
des  Auszuliefernden  zuvor  unter  Wahrung  derselben  Fristen  von  drei  oder  fünf  Tagen
benachrichtigt  werden.  Damit  diese  Benachrichtigung  mit  thunlichster  Beschleunigung
geschehen  kann,  haben  die  Staatsanwaltschaften  schon  bei  Vorlage  der  von  ihnen  gemäß
§.  3  letzter  Absatz  der  K.  Verordnung  vom  17.  Juni  1890,  betreffend  die  Zuständigkeit
und  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Auslieferung  von  Verbrechern  an  das  Ausland,
Regierungsblatt  Seite  143,  über  die  Auslieferung  dem  Justizministerium  gegenüber
abzugebenden  gutächtlichen  Aeußerung  sich  dahin  auszusprechen,  an  welchem  Orte  die
verfolgte  Person,  falls  die  Auslieferung  bewilligt  wird,  den  schweizerischen  Behörden
übergeben  werden  wird.  Bemerkt  wird,  daß  als  schweizerische  Uebernahme-Behörden
im  Auslieferungsverkehr  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  das  Bezirksamt  zu
Rorschach  und  das  Polizeibüreau  zu  Romanshorn  bestimmt  sind,  wobei  die  Wahl  des
einen  oder  andern  Orts,  wofern  die  Schweizerische  Negierung  in  dieser  Richtung  keinen
besonderen  Antrag  gestellt  hat,  in  der  Regel  sich  nach  dem  Sitz  der  verfolgenden  schweizerischen
  Justizbehörden  richten  wird.  Trifft  sodann  bei  der  betreffenden  Staatsanwaltschaft
  die  Eröffnung  ein,  daß  die  Auslieferung  an  die  Schweiz  seitens  der  betheiligten
Ministerien  (zu  vgl.  §.  1  der  obengenannten  K.  Verordnung)  bewilligt  worden  ist,  so
hat  die  Staatsanwaltschaft  ohne  Verzug  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  unmittelbar  telegraphisch  darüber  Bericht  zu  erstatten,  an  welchem  Tag  der
Auszuliefernde  in  Norschach  oder  Romanshorn  übergeben  werden  wird.  Der  Zeitpunkt
der  Uebergabe  ist  so  zu  bemessen,  daß  seitens  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  der  Schweizerischen  Gesandtschaft  in  Berlin  oder  dem  Schweizerischen
Bundesrath  in  Bern  unter  Wahrung  der  drei=  beziehungsweise  fünftägigen  Frist  von
Zeit  und  Ort  der  Uebergabe  des  Auszuliefernden  Mittheilung  gemacht  werden  kann.
Hiebei  ist  der  Zeitraum,  der  zwischen  dem  Einlauf  des  telegraphischen  Berichts  an  das