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W  5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag,  den  18.  März  1897.

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der  mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen
über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden.  Vom  12.  März  1897.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  8
Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche
Reich.  Vom  10.  März  1897.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des
Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896.  Vom  11.  März  1897.

Geseh,
betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der  mit  dem  31.  März  1697  außer  Wirksamkeit  tretenden  testimmungen
  über  die  Besteuerungorechte  der  Gemeinden.  Vom  12.  März  1897.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Un  serer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Zeitdauer,  innerhalb  welcher  das  Beitragsverhältniß  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschafts=
  und  Gemeindesteuern  auf  Grundeigenthum,  Gebäude  und  Gewerbe  nach
Maßgabe  des  Art.  17  des  Gesetzes  über  die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  vom  23.  Juli  1877  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1887
(Reg.  Blatt  S.  187)  abgeändert  werden  darf,  wird  bis  zum  31.  März  1899  verlängert.