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Die  gleiche  Verlängerung  tritt  ein  hinsichtlich  der  Zeitdauer,  für  welche  den  Gemeinden
die  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  nach  Maßgabe  des  Art.  22  des  erwähnten
Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  der  Fassung  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887
(Reg.  Blatt  S.  85),
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Hundeabgabe  nach  Maßgabe  des  Art.  1  des  Gesetzes
  vom  2.  Juli  1889  (Reg.  Blatt  S.  215),
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Liegenschaftsaccise  nach  Maßgabe  des  Art.  1  des
Gesetzes  vom  14.  April  1893  (Reg.  Blatt  S.  74)
gestattet  werden  darf.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  12.  März  1897.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

ekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  der  Kandwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  10.  März  1897.
Im  Nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  Februar  1897,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1897  Nr.  9  S.  67)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  10.  März  1897.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene
  neue  Landwehr-Bezirkseintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central=Blatts
  von  1895  S.  69  ff.)“)  wird  gemäß  §.  1  Ziff.  6  der  Wehrordnung  an  den  einschlägigen
Stellen  abgeändert  wie  folgt:

*)  Reg.  Blatt  1895  S.  129  ff.