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V  6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Freitag,  den  26.  März  1897.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf
polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur
Bestreitung  der  Entscheligung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Vom
18.  März  1897.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  April  1897
an.  Vom  17.  März  1897.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bektreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  Klauenseuche  gefallene  Thierc.
Vom  18.  März  1897.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
  Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
  die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt
S.  123)  sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Jannar  1896,  betreffend
die  Vollziehung  des  Reichsgesetzes  vom  Mltes?  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Biehseuchen,  und  des  Ausführungsgesetzes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11)
wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1897