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für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  .  .  .  .  .  .  .  lõ  Pfennig,
für  einen  Esel,  ein  Maulthier  oder  einen  Moulesel  ei  ein  Beitrag  von.  15  Pfennig,
für  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  von...  .  20  Pfennig

zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  13  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Jannar  1896  für  die  Aufnahme
der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes,  sowie  für  den  Vollzug  der
Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge  sowie  der  Oberamtspflegen
  sind  die  Bestimmungen  des  8.  15  der  vorgenannten  Ministerial-Verfügung
maßgebend.

Stuttgart,  den  18.  März  1897.
Pischek.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Stenererhebung  vom  1.  April  1897  an.  Vom  17.  März  1897.

Auf  Grund  des  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  werden  die  Steuererhebekassen
angewiesen,  sämtliche  durch  das  Finanzgesetz  vom  18.  Juli  1895  (Reg.  Blatt  S.  223)
verwilligten  direkten  und  indirekten  Steuern  und  Steuerzuschläge  in  dem  für  das  Etatsjahr
  1896s97  festgesetzten  Betrage  vom  1.  April  l.  J.  an  und,  wofern  eine  andere  Verfügung
  nicht  früher  ergehen  würde,  bis  zum  31.  Juli  1897  auf  Rechnung  der  neuen
Verwilligung  nach  den  bisherigen  Normen  einstweilen  fortzuerheben.

Stuttgart,  den  17.  März  1897.
Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).