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In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Gemeinde  Aichelberg
als  Unternehmerin  durch  eine  dreigliedrige,  von  den  bürgerlichen  Kollegien  gewählte
Kommission,  welche  derzeit  aus  dem  Ortsvorsteher  Bazlen,  dem  Gemeinderath
Geiger  und  dem  Bürgerausschußmitglied  Mayer,  sämmtlich  in  Aichelberg,  besteht,
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Regierung  des  Donaukreises  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  16.  April  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

Hekanntmachung  des  Ministerinms  des  firchen-  und  Schulweseus,
betreffend  die  Aenderung  des  Namens  der  Meyuier'schen  Stiftung  in  Kübingen.
Vom  26.  März  1897.

Nachdem  der  zu  Stipendien  an  bedürftige  und  würdige  Studirende  der  Universität
Tübingen  evangelischer  Confession  ohne  Unterschied  der  Fakultäten  bestimmten  Meynier'-schen
  Stiftung,  welche  zufolge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  17.  Juli  1891  (Reg.  Blatt  S.  242)  die  Rechte  einer  juristischen  Person
besitzt,  der  Name  „Meynier-Georgii'sche  Stiftung“  beigelegt  worden  ist,  wird
dies  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  März  1897.
Sarwey.

—.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufel.