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11)  für  die  Erbauung  von  Dienstwohngebäuden  in

a.  GöppigenÖ  93  000  J¾,
b.  Geislingngennnnaa  75  000  M,
c.  Ulm,  erste  Rate..w  100000  A,
d.  Rottweil,  erste  RHaat  100000  ,

Zusammen  5  003.0004

Art.  4.

Für  die  Erbauung  von  weiteren  Familienwohnungen  für  Unterbedienstete  der
Verkehrsanstalten  in  Stuttgart  werden  als  vierte  Ratt.  8200000—
bestimmt.

Art.  ö.

Für  die  Vermehrung  des  Fahrbetriebsmaterials  der  Staatseisenbahnen
werden  22850000—
bestimmt.

Art.  6.

Sofern  für  die  in  Art.  1  bis  3  erwähnten  Bauten  Grunderwerbungen  erforderlich
werden,  sind  die  Kaufschillinge  für  die  Bauplätze  der  Gebäude,  sowie  für  die  Grundflächen
der  Stationsanlagen,  wie  bisher,  von  der  Grundstocksverwaltung  zu  bestreiten.

Zur  Deckung  des  weiteren  Aufwandes  nach  Art.  1  bis  5  sind  Staatsanlehen  unter
möglichst  günstigen  Bedingungen  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  der  Finanzen,  büclih  der  Au  fnahme  der  erforderlichen  Staatsanlehen  durch
die  ständische  Schuld  waltungsbehörde  unter  der  verfassungsmäßigen  Mitwirkung
Unseres  Finanzministeriuns  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Mai  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.

 