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Verfügung  des  Finanzministerinms,
betreffend  den  Spielkartenstempel.  Vom  29.  April  1897.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  den  Spielkartenstempmel
  vom  17.  März  1884  (Reg.  Blatt  S.  31)  wird  hiedurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Zollamt  Göppingen  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe
  von  den  in  Württemberg  gefertigten  Spielkarten  wieder  entzogen  worden  ist.

Stuttgart,  den  29.  April  1897.
Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).