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1)  durch  Haltung  der  Farren  in  eigener  Verwaltung  oder

2)  in  der  Weise  genügen,  daß  sie  zwar  die  Farren  auf  ihre  Kosten  anschaffen  und
in  ihrem  Eigenthum  behalten,  aber  die  Fütterung  und  Pflege  derselben  an  einen
vertragsmäßig  aufgestellten  Farrenhalter  vergeben.  Außerdem  können

3)  Gemeinden,  in  welchen  eine  erhebliche  Zahl  von  Viehbesitzern  in  Parzellen  zerstreut
wohnt,  dieser  Verpflichtung  durch  Gewährung  angemessener  Beiträge  an  diejenigen
Farrenhalter  entsprechen,  welche  ihre  Farren  zum  Gebrauch  für  die  Thiere  der
anderen  Viehbesitzer  zur  Verfügung  stellen;  jedoch  müssen  diese  Farren  den
Zulassungsschein  I.  oder  II.  Klasse  haben,  für  die  in  der  Gemeinde  herrschenden
Viehrassen  geeignet  sein  und  zugleich  in  ihrer  Zahl  für  die  in  der  Gemeinde
vorhandenen  sprungfähigen  Kühe  und  Kalbinnen  genügen.

Art.  23.

Aus  erheblichen  Gründen  ist  den  Gemeinden  auf  ihr  Ansuchen  im  Dispensationsweg
  durch  das  Ministerium  des  Innern  zu  gestatten,  ihrer  Verpflichtung  zur  Farrenhaltung
  in  anderer  als  der  in  Ziff.  1  und  2  des  Art.  2  bezeichneten  Weise  nachzukommen.

Als  Dispensationsgrund  ist  insbesondere  anzusehen:

a)  wenn  in  einer  Gemeinde  vorherrschend  Milchwirthschaft  betrieben  wird,

b)  wenn  die  Gemeinde  sich  in  bedrängter  ökonomischer  Lage  befindet,

C)  wenn  durch  die  Leistung  entsprechender  Beiträge  der  Gemeinde  zu  den  Kosten  der
Anschaffung  oder  Unterhaltung  der  Farren  Sicherheit  dafür  geboten  ist,  daß  in
der  Gemeinde  nur  Farren  mit  Zulassungsschein  I.  und  II.  Klasse  gehalten  werden.

Die  Dispensation  wird  widerrufen,  sobald  der  Dispensationsgrund  wegfällt.

Art.  2b.

Der  im  Falle  der  Aufstellung  eines  Farrenhalters  (Art.  2  Ziff.  2)  erforderliche
Vertrag  muß  auf  mindestens  sechs  Jahre  abgeschlossen  werden.  Ein  Vertragsabschluß
auf  kürzere  Zeitdauer  oder  gleichzeitig  mit  mehreren  Personen,  sowie  die  abwechselnde
Uebertragung  der  Fütterung  und  Pflege  der  Farren  an  die  einzelnen  Viehbesitzer  kann
nur  ausnahmsweise  und  widerruflich  von  dem  Oberamt  zugelassen  werden.

Die  Belohnung  des  Farrenhalters  muß  so  bemessen  sein,  daß  sie  demselben  eine
angemessene  Entschädigung  für  den  ihm  bei  ordnungsmäßiger  Erfüllung  seiner  Verpflich-