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tungen  erwachsenden  Aufwand  an  Mühe  und  Kosten  bietet.  Ein  Anspruch  auf  den  beim
Verkauf  eines  Farren  gegenüber  dem  Ankaufspreis  etwa  erzielten  Mehrerlös  (den  sog.
Vorwachs)  darf  demselben  nicht  eingeräumt  werden.

Der  Gemeinde  ist  stets  das  Recht  des  einseitigen  Rücktritts  von  dem  Vertrag  vor
dessen  Ablauf  für  den  Fall  vorzubehalten,  daß  der  Farrenhalter  seine  vertragsmäßig
übernommenen  Verpflichtungen  nicht  ordnungsmäßig  erfüllt.

Der  Vertrag  ist  schriftlich  abzufassen  und,  bevor  er  in  Wirksamkeit  tritt,  dem  Oberamt
  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

Art.  3.

Gegen  die  Anordnungen,  welche  vom  Oberamt  zur  Vollziehung  des  Art.  1  Abs.  1
getroffen  werden,  sowie  gegen  die  abweisende  Verfügung  des  Oberamts  im  Falle  des
Art.  2b  Abs.  1  steht  der  Gemeinde  die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  zu,  welche
endgiltig  entscheidet.

Die  Beschwerde  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  beim
Oberamt  angebracht  werden.

Die  Versäumung  der  Frist  zieht  den  Verlust  des  Beschwerderechts  nach  sich.  Dieselbe
Folge  hat  die  Umgehung  des  Oberamts  bei  Anbringung  der  Beschwerde.  Eine  Rekursbelehrung
  wird  nicht  ertheilt.

Art.  6.

Von  den  Gemeinden  oder  von  Dritten,  welche  auf  Grund  ertheilter  Dispensation
(Art.  2  a)  oder  vermöge  öffentlichrechtlicher  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  an  Stelle
der  Gemeinde  für  die  Farrenhaltung  zu  sorgen  haben,  dürfen  nur  solche  Farren  gehalten
werden,  für  welche  ein  Zulassungsschein  ertheilt  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  diejenigen  Farren,  welche  ohne  das  Vorliegen  einer  Verpflichtung
  zur  Bedeckung  fremder  Thiere  verwendet  werden.

Der  Zulassungsschein  darf  nur  für  solche  Farren  ertheilt  werden,  welche  von  der
Schaubehörde  auf  Grund  vorheriger  Untersuchung  als  zur  Zucht  tauglich  erkannt  werden.
In  dem  Zulassungsschein  wird  das  Maß  der  Tauglichkeit  zur  Zucht  nach  drei  Klassen
abgestuft.  Gemeindefarren  (vergl.  Abs.  1)  müssen  außerdem  für  die  in  der  Gemeinde
herrschenden  Viehrassen  geeignet  sein.