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Art.  7.

Der  Zulassungsschein  gilt  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Farrenschau
(Art.  10)  und  nur  für  den  Bezirk  der  Schaubehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat.

Der  Zulassungsschein  kann  von  der  Schaubehörde  zurückgezogen  werden,  wenn  sich
der  Farre  als  zur  Zucht  untauglich  erweist  oder  in  einer  Gemeinde  aufsgestellt  wird,
deren  Zuchtrichtung  er  nicht  entspricht.

Art.  II.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  hinsichtlich  des  Art.  7  sofort,  hinsichtlich  der  übrigen
Bestimmungen  dagegen  in  den  einzelnen  Gemeinden  je  mit  Ablauf  der  zur  Zeit  bestehenden
  Farrenhaltungsverträge  in  Kraft.

Für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wird  die  nach  Art.  2a
dem  Ministerium  des  Innern  vorbehaltene  Dispensationsbefugniß  auf  das  Oberamt
übertragen,  welches  vor  seiner  Entscheidung  den  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins,
  und  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  die  Schaubehörde  zu  vernehmen  hat.

Art.  III.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882,  wie  er  sich  unter
Berücksichtigung  der  durch  Art.  I  getroffenen  Aenderungen  ergiebt,  durch  das  Regierungsblatt
  zu  veröffentlichen.

Gegeben  Claremont,  den  24.  Mai  1897.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.  Bereitling.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Tert  des  Gesetzes  über  die  Farrenhaltung.  Vom  1.  Juni  1897.
Auf  Grund  des  Art.  III  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1897,  betreffend  die  Abänderung
des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882  über  die  Farrenhaltung,  wird  der  Text  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1882,  wie  er  sich  unter  Berücksichtigung  der  durch  Art.  1  des  Gesetzes