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vom  24.  Mai  1897  getroffenen  Aenderungen  ergibt,  nachstehend  unter  Hinweis  darauf
bekannt  gemacht,  daß  nach  Art.  II  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1897  der  neue  Art.  7
sofort,  die  weiteren  neuen  Artikel  2,  2  3,  2b,  3  und  6  dagegen  in  den  einzelnen  Gemeinden
je  mit  Ablauf  der  zur  Zeit  bestehenden  Farrenhaltungs-Verträge  in  Kraft  treten,  und
daß  für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  die  nach  Art.  2a  dem  Ministerium
des  Innern  vorbehaltene  Dispensationsbefugniß  auf  das  Oberamt  übertragen  ist,  welches
vor  seiner  Entscheidung  den  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins,  und  wo
ein  solcher  nicht  besteht,  die  Schaubehörde  zu  vernehmen  hat.
Stuttgart,  den  1.  Juni  1897.
Pischek.

Gesetz,  betreffend  die  Farrenhaltung.

Art,  1.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  für  die  Rindviehzucht  im  Gemeindebezirk  nach
Maßgabe  des  vorhandenen  Viehstands  erforderlichen  Farren  zu  halten,  soweit  hiefür
nicht  auf  andere  Weise  genügend  gesorgt  ist.

In  Theilgemeinden,  welche  mit  eigener  Markung  versehen  sind,  ist  die  Farrenhaltung
Obliegenheit  der  Theilgemeinde,  soweit  nicht  durch  Herkommen  oder  Vertrag  etwas
Anderes  festgesetzt  ist  (Art.  7  des  Gesetzes  vom  17.  September  1853,  betreffend  die
Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  Reg.  Blatt  S.  389).

Miehrere  Gemeinden  oder  Theilgemeinden  können  sich  zur  gemeinsamen  Haltung  der
für  dieselben  erforderlichen  Farren  vereinigen.  Die  Vereinigung  erfolgt  durch  Uebereinkunft
  der  bürgerlichen  Kollegien,  beziehungsweise  der  Vertreter  der  Theilgemeinden
(Art.  8  Abs.  5  und  6  des  Gesetzes  vom  17.  September  1853).

Art.  2.
Die  Gemeinden  können  der  ihnen  nach  Art.  1  Abs.  1  obliegenden  Verpflichtung  entweder
1)  durch  Haltung  der  Farren  in  eigener  Verwaltung  oder
2)  in  der  Weise  genügen,  daß  sie  zwar  die  Farren  auf  ihre  Kosten  anschaffen  und
in  ihrem  Eigenthum  behalten,  aber  die  Fütterung  und  Pflege  derselben  an  einen
vertragsmäßig  aufgestellten  Farrenhalter  vergeben.  Außerdem  können