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dessen  Ablauf  für  den  Fall  vorzubehalten,  daß  der  Farrenhalter  seine  vertragsmäßig
übernommenen  Verpflichtungen  nicht  ordnungsmäßig  erfüllt.

Der  Vertrag  ist  schriftlich  abzufassen  und,  bevor  er  in  Wirksamkeit  tritt,  dem
Oberamt  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

Art.  3.

Gegen  die  Anordnungen,  welche  vom  Oberamt  zur  Vollziehung  des  Art.  1  Abs.  1
getroffen  werden,  sowie  gegen  die  abweisende  Verfügung  des  Oberamts  im  Falle  des
Art.  2b  Abs.  1  steht  der  Gemeinde  die  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  zu,  welche
endgiltig  entscheidet.

Die  Beschwerde  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  beim
Oberamt  angebracht  werden.

Die  Versäumung  der  Frist  zieht  den  Verlust  des  Beschwerderechts  nach  sich.  Dieselbe
  Folge  hat  die  Umgehung  des  Oberamts  bei  Anbringung  der  Beschwerde.  Eine
Rekursbelehrung  wird  nicht  ertheilt.

Art.  4.

Zu  Deckung  des  der  Gemeinde  durch  die  Farrenhaltung  entstehenden  Aufwands
kann  dieselbe  Sprunggelder  für  die  Benützung  der  Gemeindefarren  erheben  oder  dem
gemäß  Art.  2  aufgestellten  Farrenhalter  die  Erhebung  von  Sprunggeldern  gestatten.

Zur  Einführung  oder  Aufhebung,  sowie  zur  Erhöhung  oder  Herabsetzung  von  Sprunggeldern
  ist  die  Genehmigung  des  Oberamts  erforderlich.

Art.  5.

Die  Sprungplätze  müssen  sich  in  der  Nähe  der  Farrenstallungen  befinden  und  gegen
den  Zutritt  Unberufener,  sowie  gegen  den  Einblick  von  Außen  abgeschlossen  sein.

An  einem  diesen  Vorschriften  nicht  entsprechenden  Orte  ist  die  Zulassung  zur  Bedeckung
  nicht  gestattet.

Art.  6.

Von  den  Gemeinden  oder  von  Dritten,  welche  auf  Grund  ertheilter  Dispensation
(Art.  23)  oder  vermöge  öffentlichrechtlicher  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  an  Stelle
der  Gemeinde  für  die  Farrenhaltung  zu  sorgen  haben,  dürfen  nur  solche  Farren  gehalten
werden,  für  welche  ein  Zulassungsschein  ertheilt  ist.