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Das  Gleiche  gilt  für  diejenigen  Farren,  welche  ohne  das  Vorliegen  einer  Verpflichtung
  zur  Bedeckung  fremder  Thiere  verwendet  werden.

Der  Zulassungsschein  darf  nur  für  solche  Farren  ertheilt  werden,  welche  von  der
Schaubehörde  auf  Grund  vorheriger  Untersuchung  als  zur  Zucht  tauglich  erkannt  werden.
In  dem  Zulassungsschein  wird  das  Maß  der  Tauglichkeit  zur  Zucht  nach  drei  Klassen
abgestuft.  Gemeindefarren  (vergl.  Abs.  1)  müssen  außerdem  für  die  in  der  Gemeinde
herrschenden  Viehrassen  geeignet  sein.

Art.  7.

Der  Zulassungsschein  gilt  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen  Farrenschau
(Art.  10)  und  nur  für  den  Bezirk  der  Schaubehörde,  welche  ihn  ausgestellt  hat.

Der  Zulassungsschein  kann  von  der  Schaubehörde  zurückgezogen  werden,  wenn  sich
der  Farre  als  zur  Zucht  untauglich  erweist  oder  in  einer  Gemeinde  aufgestellt  wird,
deren  Zuchtrichtung  er  nicht  entspricht.

Art.  8.

Die  zur  Ertheilung  und  Zurücknahme  der  Zulassungsscheine  zuständige  Schaubehörde
besteht  aus  drei  ordentlichen  Mitgliedern  und  aus  ebenso  vielen  Stellvertretern,  welche
im  Fall  der  persönlichen  Betheiligung  oder  sonstigen  Verhinderung  der  ordentlichen
Mitglieder  einzutreten  haben.

Dieselbe  wird  unter  gleichzeitiger  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters
  für  jeden  Oberamtsbezirk  je  auf  den  Zeitraum  von  drei  Jahren  durch  die
Amtsversammlung  bestellt.

In  Bezirken,  in  welchen  ein  nach  der  Vorschrift  des  Statuts  des  landwirthschaftlichen
  Vereins  vom  12.  April  1877  (Reg.  Blatt  S.  437)  gebildeter  Bezirksverein  besteht,
ist  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Schaubehörde  mit  Ausnahme  des  Vorsitzenden  und
dessen  Stellvertreters  dem  Ausschuß  dieses  Vereins  zu  überlassen.

Ein  giltiger  Beschluß  kann  von  der  Schaubehörde  mit  der  in  Art.  11  Abs.  1
bezeichneten  Ausnahme  nur  in  voller  Besetzung  gefaßt  werden.

*)  Anmerkung:  An  Stelle  des  in  Art.  8  Abs.  3  citirten  Statuts  des  landwirthschaftlichen  Vereins  vom
12.  April  1877  ist  dasjenige  vom  1.  Juli  1886  (Reg.  Blatt  S.  213)  getreten.