51

Art.  9.

Mitglieder  der  Schaubehörde  sind  auf  ihr  Ansuchen  von  dem  Oberamt  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  auf  welchen  sie  bestellt  sind,  ihres  Amtes  zu  entheben.

Gegen  ihren  Willen  können  sie  ihres  Amts  auf  Antrag  des  Oberamts  durch  eine
mit  Gründen  versehene  Entscheidung  des  Ministeriums  des  Innern  enthoben  werden.

Art.  10.

Die  Schaubehörde  hat  alljährlich  an  den  für  die  einzelnen  Gemeinden  von  dem
Vorsitzenden  im  Einvernehmen  mit  dem  K.  Oberamt  zu  bestimmenden  Tagen  die  ordentliche
  Farrenschau  behufs  Ertheilung  der  Zulassungsscheine  vorzunehmen.  Hiebei  hat  sie
zugleich  zu  untersuchen,  ob  den  Vorschriften  der  Art.  1,  2  und  5  genügt  ist.

Ueber  das  Ergebniß  der  Schau,  insbesondere  über  vorgefundene  Mißstände,  ist  an
das  Oberamt  Bericht  zu  erstatten.

Außerordentlicherweise  kann  die  Schaubehörde  von  dem  Oberamt  berufen  werden,
wenn  nach  Ertheilung  des  Zulassungsscheins  für  einen  Farren  vor  der  nächsten  ordentlichen
  Farrenschau  solche  Thatsachen  zur  Kenntniß  des  Oberamts  kommen,  durch  welche
die  Zurücknahme  des  Zulassungsscheins  (Art.  7  Abs.  2)  veranlaßt  erscheint.  Ebenso  kann
in  andern  dringenden  Fällen  die  Schaubehörde  oder  ein  einzelnes  Mitglied  derselben
vom  Oberamt  mit  der  Untersuchung  des  Standes  der  Farrenhaltung  in  einer  Gemeinde
beauftragt  werden.

Art.  11.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  von  Zulassungsscheinen  nach  Vornahme  der  ordentlichen
  Farrenschau  entscheidet  der  Vorsitzende  oder  ein  anderes  von  ihm  beauftragtes
Mitglied  der  Schaubehörde.

Geht  der  Antrag  nicht  von  einer  Gemeindebehörde  aus,  so  hat  der  Antragsteller  vor
der  Vornahme  der  Schau  den  Betrag  der  durch  dieselbe  erwachsenden  Kosten  bei  dem
Ortsvorsteher  zu  hinterlegen.

Art.  12.

Gegen  die  Versagung  oder  Zurücknahme  des  Zulassungsscheins  steht  dem  Gemeinderath,
  sofern  es  sich  um  einen  Gemeindefarren  handelt,  und  dem  Farrenhalter  Beschwerde

an  die  Oberschaubehörde  (Art.  13)  zu.
2