52

Die  Beschwerde  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Eröffnung  der  Entscheidung
beim  Oberamt  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  angebracht  werden.  Hiebei  finden
die  Bestimmungen  des  Art.  3  Abs.  3  gleichfalls  Anwendung.  Wofern  nicht  die  Beschwerde
vom  Gemeinderath  eingelegt  ist,  hat  der  Beschwerdeführer  zugleich  oder  binnen  einer  vom
Oberamt  zu  bestimmenden  Frist  für  die  durch  das  Beschwerdeverfahren  erwachsenden
Kosten  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen.  Erfolgt  diese  Hinterlegung  nicht  oder
erscheint  die  angebrachte  Beschwerde  sonst  unstatthaft,  so  ist  dieselbe  von  dem  Oberamt
zurückzuweisen,  andernfalls  aber  dem  Vorsitzenden  der  Oberschaubehörde  zu  übergeben.

Art.  13.

Zur  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Versagung  oder  Zurücknahme  der
Zulassungsscheine  wird  für  jeden  Bezirk  eines  Gauverbands  des  landwirthschaftlichen
Vereins  eine  Oberschaubehörde  je  auf  den  Zeitraum  von  drei  Jahren  bestellt.

Dieselbe  besteht  aus  drei  ordentlichen  Mitgliedern  und  ebenso  vielen  Stellvertretern,
welche  im  Fall  der  persönlichen  Betheiligung  oder  sonstigen  Verhinderung  der  ordentlichen
Mitglieder  einzutreten  haben.

Der  Vorsitzende  und  die  übrigen  Mitglieder,  sowie  die  Stellvertreter  werden  nach
Vernehmung  des  betreffenden  Gauausschusses  des  landwirthschaftlichen  Vereins  von  der
Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  bestellt.

Auf  die  Mitglieder  der  Oberschaubehörde  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  9  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Oberamts  die  Centralstelle  für  die
Landwirthschaft  tritt.

Die  Oberschaubehörde  hat  der  von  ihr  in  voller  Besetzung  zu  beschließenden  Entscheidung
  Gründe  beizufügen.  Ihre  Entscheidung  ist  endgiltig.  Ein  Sportelansatz  findet
nicht  statt.

Art.  14.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  der  Schaubehörden  und  Oberschaubehörden,
  die  Entschädigung  ihrer  Mitglieder  und  das  Verfahren  werden  durch  das
Ministerium  des  Innern  erlassen.

Art.  15.

Im  Fall  des  Art.  10  Abs.  3  hat  derjenige,  welcher  die  außerordentliche  Berufung
der  Farrenschau  schuldhaft  veranlaßt  hat,  die  entstandenen  Kosten  zu  tragen.