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Die  Kosten  einer  außerordentlichen  Farrenschau  im  Fall  des  Art.  11  fallen  dem
Antragsteller,  diejenigen  einer  abgewiesenen  Beschwerde  (Art.  12)  dem  Beschwerdeführer
zur  Last.

Alle  übrigen  aus  dem  Verfahren  der  Schaubehörden  und  Oberschaubehörden  erwachsenden
  Kosten  hat  diejenige  Amtskörperschaft  zu  tragen,  in  deren  Bezirk  die  Farren
aufgestellt  sind.

Das  Erkenntniß  über  die  Verpflichtung  zur  Tragung  der  Kosten  steht  dem  Oberamt
in  erster  Instanz  zu.

Art.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Art.  5  und  Art.  6  Abs.  1  und  2
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  bestraft.

Die  Geldstrafen  fallen  der  Amtskörperschaftskasse  zu.

Auf  das  Verfahren  finden  Art.  9—25  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,  betreffend
Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  und  das  Verfahren
bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  Anwendung.

bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,  Abtheilung  für  die  Staatokrankenanstalten,
bekreffend  die  Verpflegungegelder  der  Staatsirrenanstalten.  Vom  26.  Mai  1897.

Auf  Grund  des  §.  20  Abs.  3  des  Statuts  für  die  Staatsirrenanstalten  vom
21.  Jannar  1875  (Reg.  Blatt  S.  78)  wird  mit  Genehmigung  des  K.  Ministeriums  des
Innern  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  16.  August  1889  (Reg.  Blatt  S.  276)
hinsichtlich  der  Verpflegungsgelder  der  Staatsirrenanstalten  Nachstehendes  verfügt.
I.  Als  ordentliches  Verpflegungsgeld  sind  für  die  inländischen  Pfleglinge  nachstehende
  Beträge  zu  entrichten:
1)  in  den  Heil=  und  Pfleganstalten  Schussenried  und  Winnenthal
A.  in  der  ersten  Klasse  jährlich  12260  bis  1600  4
b.  „  „  zweiten  „  „  .  d)60  „  1000  4A
c.  „  „dritten  „,  .  4340  4