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2)  in  den  Pfleganstalten  Weissenau  und  Zwiefalten

a.  in  der  ersten  Klasse  jährlich  1000  bis  1600  #
b.  „  „  zweiten  „  „  660  „  900  A∆
c.  „  „  dritten  „  „  3360  —

II.  Das  ordentliche  Verpflegungsgeld  der  dritten  Klasse  ist  in  sämmtlichen
  Staatsirrenanstalten

1)  für  inländische  Pfleglinge,  wenn  der  volle  Betrag  des  Verpflegungsgelds  aus
dem  Vermögen  des  Kranken  und  von  dessen  ernährungspflichtigen  Angehörigen
nach  den  hierüber  zu  gebenden  Nachweisen  nur  mit  Mühe  aufgebracht  werden
kann,

2)  für  Pfleglinge,  welche  von  einem  inländischen  Armenverband  oder  von  einer
inländischen  öffentlichen  Kasse  ganz  oder  zum  größeren  Theil  zu  unterhalten  sind,

in  der  Regel  auf  den  Betrag  von  jährlich  260  ¼  zu  ermäßigen.

III.  Das.  Verpflegungsgeld  der  dritten  Klasse  kann  für  die  in  Ziffer  II  bezeichneten
  Kranken  unter  den  Betrag  von  260¾  festgesetzt  und  nöthigenfalls  bis  auf  jährlich
140  f  ermäßigt  werden,  wenn  genügende  Nachweise  dafür  geliefert  werden,

daß  auch  die  Entrichtung  eines  jährlichen  Betrags  von  260  ¾  aus  dem  Vermögen
  des  Kranken  und  durch  ernährungspflichtige  Angehörige  im  Mißverhältniß
zu  den  vorhandenen  Mitteln  stehe,
obder  daß  die  Vermögensverhältnisse  der  beitragspflichtigen  Armenverbände
oder  öffentlichen  Kassen  besonders  ungünstig  seien,
oder  daß  die  Verpflegungskosten  ganz  oder  zum  größeren  Theil  durch  Gaben
der  Privatwohlthätigkeit  bestritten  werden.

IV.  Auf  die  in  die  Staatsirrenanstalten  bereits  aufgenommenen  Pfleglinge  der  in
Ziffer  I  bis  III  bezeichneten  Kategorien  finden  die  neuen  Vorschriften  in  der  Weise  Anwendung,
  daß  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  d.  J.  an

1)  die  Verpflegungsgelder  in  der  ersten  und  zweiten  Klasse  in  den  Pfleganstalten
Weissenau  und  Zwiefalten  mindestens  auf  den  Betrag  von  1000  bezw.  660  MA
zu  bemessen  sind  und  in  sämmtlichen  Staatsirrenanstalten  innerhalb  der  oben
Ziff.  1  bezeichneten  Rahmen  in  den  einzelnen  Fällen  erhöht  werden  können,